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Befreiung vom Unterricht

In Einzelfällen ist es möglich, ein Kind stunden- oder tageweise vom Unterricht befreien zu lassen (z. B. besondere Ereignisse in der Familie oder unaufschiebbare Arztbesuche). Spätestens eine Woche vor einer gewünschten Beurlaubung legen die Eltern einen schriftlichen Antrag mit genauer Begründung in der Schule vor, bei Kuren zusätzlich eine Bescheinigung der Institution, die die Kur durchführt. Über die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen genehmigt werden.


Masernnachweis

Seit dem 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Daraus ergeben sich Nachweispflichten. Wir sind angehalten, den Nachweis bei allen Kindern abzufragen. Gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes kann der Nachweis auf mehreren Wegen erfolgen:

• Impfausweis

• Ärtzliche Bescheinigung

• Einlegekarte aus Untersuchungsheften

• Bescheinigung einer anderen staatlichen Stelle oder Einrichtung